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MUSIK/STILRICHTUNGEN DER MUSIK|MUSIKSTIL

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Musikwerk

Musikwerk (musikalisches Werk, Musikstück) ist umgangssprachlich und im Urheberrecht eine in sich geschlossene Komposition mit oder ohne Text, die unter einem bestimmten Musiktitel veröffentlicht wurde.

Allgemeines

Das Musikwerk ist sowohl Untersuchungsgegenstand der musikwissenschaftlichen Harmonielehre, Kontrapunkt- und Formenlehre (Kompositionslehre) als auch der Rechtswissenschaft in deren Spezialgebiet Urheberrecht. In die Kompositionslehre haben sich auch Juristen eingemischt, denn die Melodie ist auch ein Rechtsbegriff. Das Urheberrecht schützt nach 2|urhg|juris Abs. 1 Nr. 2 UrhG ausdrücklich "Werke der Musik". Unter einem Werk versteht das Urheberrecht wiederum persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Werke der Musik bedienen sich der Töne als Ausdrucksmittel, wobei der Begriff des Musikwerks weit auszulegen ist. Darunter fallen Werke, die durch Töne mittels der menschlichen Stimme, Musikinstrumente, Geräusche der Natur oder eines Tieres oder elektronisch generiert ausgedrückt werden. Dabei ist nicht maßgeblich, ob eine musikalische Tontheorie eingehalten wird. Auch eine freie Improvisation, bei der Komponist und Musiker ihre Funktionen vereinen, gehört zu den Musikwerken. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass das Musikwerk vor- oder nachher in Noten aufgeschrieben oder durch Tonaufnahme in einem Tonstudio festgehalten wurde. Für die urheberrechtliche Praxis indes sind diese beiden Aspekte, insbesondere bei der Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft (wie in Deutschland der GEMA) von Belang. Ob von einem Musikwerk ausgegangen werden kann, obliegt nach Ansicht der Rechtsprechung den mit Musik vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreisen.

Melodie als Rechtsbegriff bezeichnet jede in sich geschlossene und geordnete Tonfolge, die für sich genommen eine schöpferische Eigentümlichkeit nach § 2 Abs. 2 UrhG aufweist und einem Musikwerk die individuelle Prägung gibt. In ihr muss sich ein individueller ästhetischer Gehalt ausdrücken. Auch Teile von Melodien sind geschützt, wenn sie ihrerseits noch eine ausreichende Schöpfungshöhe besitzen. Im musikalischen Bereich ist ein weiter Spielraum für individuelle Ausdruckskraft gegeben, der die Annahme einer Doppelschöpfung als Ausnahme erscheinen lässt.

Musikwerke werden in Konzerten oder durch Abspielen von Tonträgern einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sie können jedoch auch zum persönlichen Erleben allein von Tonträgermedien gehört bzw. gespielt werden.

Arten

Die verschiedenen Musikwerke können nach Interpretation eingeteilt werden in Instrumentalmusik und Vokalmusik, je nachdem, ob gesungen wird oder nicht. Während reine Instrumentalmusik ohne gesangliche Begleitung auskommt, kann Vokalmusik entweder aus Gesang und instrumentaler Begleitung bestehen oder als A cappella auch reine Vokalmusik sein. Ein Musikwerk mit Text ist urheberrechtlich ein so genanntes verbundenes Werk nach 9|urhg|juris UrhG, wonach ein unabhängiges Sprachwerk mit einem Musikwerk zur gemeinsamen Verwertung verbunden wird. Zwar entsteht beim verbundenen Werk kein einheitliches Werk mit eigenen Urheberrechten, doch ergeben sich Treuepflichten zwischen Komponist und Texter auf schuldrechtlicher Ebene, so dass ein Schlagertext nicht mit einer neuen Melodie verbunden werden darf. Eine weitere Einteilung befasst sich mit dem (E-, U- und F-Musik). Innerhalb dieser letztgenannten groben - umstrittenen - Klassifizierung ist eine weitere Unterteilung üblich.

Ferner wird zwischen "live" aufgeführter und produzierter, also im Tonstudio hergestellter Musik unterschieden. Seitdem es Musikwerke gibt, war zunächst nur deren Live-Aufführung bekannt, insbesondere in Theatern, Opernhäusern oder im Radio. Die Komponisten der klassischen Musik legten Wert darauf, dass ihre Musikwerke stets kompositionsgetreu aufgeführt wurden; der Begriff der Werktreue entstand. Die technische Möglichkeit der Konservierung der Musikwerke auf Schallplatte revolutionierte die Musikaufführung und führte zum Entstehen der Musikindustrie. Zum Zwecke der Konservierung der Musikwerke entstanden Tonstudios, in denen die Musikwerke durch technische Möglichkeiten verbessert, durch Soundeffekte garniert und durch Tonträger konserviert werden können.

Systematisierung

Mit der Systematisierung von musikalischen Werken nach intersubjektiven Kriterien beschäftigen sich unter anderem die musikwissenschaftlichen Disziplinen Gattungskunde und Formenlehre sowie die Stilkunde.

  • Nach Art der Beteiligung::
    • Vokalmusik

    • Instrumentalmusik

  • Nach wertmäßiger Einordnung::
    • E-Musik; so genannte Ernste Musik, Kunstmusik

    • U-Musik; Unterhaltungsmusik, Populäre Musik

  • Nach Verwendungszweck bzw. Anlass der Entstehung::
    • Funktionale Musik, von liturgischer Musik über Militärmusik, Filmmusik bis zur Muzak

    • Autonome Musik, die um ihrer Selbst willen komponiert und aufgeführt wird

    • Programmmusik, der ein außermusikalisches Programm zugrunde liegt

  • Nach Tonsystemen
  • Nach Tonalitätsvorstellung::
    • Tonale Musik

    • Atonale Musik

    • Serielle Musik

  • Nach Art der Klangerzeugung::
    • Vokalmusik

    • Instrumentalmusik

    • Elektronische Musik

    • Computermusik

Musikwerke in der Rechtsprechung

Eine Person, die ein Musikwerk erschafft, heißt Komponist. Voraussetzung ist also zunächst die Schöpfung eines Werkes der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Eine solche Schöpfung liegt nur vor, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht oder überschritten wird. Bei Musikwerken sind an die schöpferische Eigentümlichkeit freilich keine hohen Anforderungen zu stellen. Danach reicht es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist. Die schöpferische Leistung kann sich dabei nicht nur aus der Melodie, sondern auch aus deren Verarbeitung ergeben, etwa aus dem Aufbau der Tonfolgen, Rhythmisierung sowie aus der Instrumentierung und Orchestrierung. Entscheidend ist der sich aus dem Zusammenspiel dieser Elemente ergebende Gesamteindruck. Die erforderliche Gestaltungshöhe kann sich aus dem so maßgeblichen Gesamteindruck auch dann ergeben, wenn die einzelnen Elemente für sich genommen nur eine geringe Individualität aufweisen, etwa durch die Verknüpfung üblicher Stilmittel. Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereiches liegen dagegen die rein handwerkliche Tätigkeit und die Verwendung dessen, was zum musikalischen Allgemeingut gehört.

Nach diesen Grundsätzen ist auch die Schutzfähigkeit von Werkteilen zu beurteilen. Tonfolgen oder Klangbilder, die aufgrund ihres Umfangs, ihrer Vielfalt, des Rhythmus sowie der Auswahl und Zusammenstellung bereits individuelle Züge aufweisen, sind dabei urheberrechtlich geschützt. Maßgeblich für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist die Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise. Tonfolgen, die nur aus wenigen Tönen bzw. Akkorden bestehen, fehlt indes regelmäßig die für den Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG erforderliche Individualität. Nicht schutzfähig sind einzelne Töne, akustische Signale, Akkorde, Pausenzeichen, ein Rhythmus oder eine bestimmte Harmonie. Töne und Akkorde müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, andernfalls würde es zu einer inakzeptablen Behinderung schöpferischen Schaffens kommen.

Miturheberschaft, Werkverbindung

Wirken mindestens zwei Personen bei der Werkschöpfung zusammen, kann Miturheberschaft (8|urhg|juris UrhG) vorliegen oder auch eine Werkverbindung (9|urhg|juris UrhG). Abgesehen von der reinen Instrumentalmusik kommt dies insbesondere dann in Frage, wenn ein Liedtexter einen Text erstellt, der seinerseits als Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) anzusehen ist, und sich die Tätigkeit des Komponisten in der Komposition erschöpft. Werden Musik und Text in Schlagern verbunden, so liegt im Allgemeinen eine Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG vor. Gleiches gilt für andere Bereiche der vokalen Unterhaltungsmusik. Auch bei Opern, Operetten, Musicals und ähnlichen Werken liegt eine Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG nahe. Typischer Fall einer Werkverbindung ist auch das Lied, bei dem der Text eines Urhebers als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) mit einem Musikwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) eines anderen Urhebers verbunden wird. Sind beide Werkteile urheberrechtlich geschützt, so bestimmt sich das Innenverhältnis zwischen Komponist und Texter nach den Grundsätzen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§705|bgb|juris ff. BGB).

In den USA wird ein Lied mit dem Gesangstext unter der spezifischen Werkart "Musikwerk" geschützt. Wenn dort mindestens zwei Autoren mit der Absicht zusammenarbeiten, dass ihre Beiträge als eine untrennbare Einheit verschmelzen sollen, so werden sie untrennbare Bestandteile eines einheitlichen Musikwerks. Hier gibt es somit bereits eine urheberrechtliche Einheit von Musik und Text, die in Deutschland erst über Schuldrechtsfragen hergestellt wird.

Abgrenzungen

Die Komposition ist vom Arrangement abzugrenzen. Bei einem Arrangement wird ein Musikwerk durch musikalische Gestaltungsmittel, insbesondere durch Instrumentierungen aber auch Reharmonisierungen oder Modulationen in seinem Ausdruck verändert. Dem klassischen Arrangement spricht die Rechtsprechung eine schöpferische Eigenart nur zu, sofern das Arrangement über das rein handwerkliche Anwenden musikalischer Lehren hinausgeht.

Das Recht der freien Benutzung steht nach 24|urhg|juris Abs. 1 UrhG nur jemand zu, der eine (bereits geschützte) Tonfolge selbst einspielt und damit tatsächlich reproduziert, so dass die persönlichen Eigenheiten des Originalwerkes verblassen und in den Hintergrund treten. Liegt jedoch erkennbar einem neuen Musikwerk eine bereits geschützte Melodie zugrunde, so ist nach § 24 Abs. 2 UrhG die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Das gilt auch für die Bearbeitung etwa bei Coverversionen nach § 23 UrhG.

Sampling ist nur dann noch zulässig, wenn das neue Werk zu der übernommenen Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist und die Tonfolge nicht selbst eingespielt werden kann. Hierfür ist maßgeblich, ob es "einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist".

Schutz

Das Musikwerk und sein urheberrechtlicher Schutz sind untrennbar miteinander verbunden. Ein Musikwerk wird in Deutschland nach 64|urhg|juris UrhG zu Gunsten der Komponisten und Texter noch 70 Jahre nach dem Tod der Urheber geschützt. Diese Schutzfrist gilt seit Juli 1995 auch innerhalb der EU und inzwischen in den USA (siehe Copyright law). Während der Schutzfrist ist nur den Urhebern eine Nutzung und Verwertung gestattet (absoluter Schutz), andere müssen für Bearbeitungen (etwa bei Coverversionen) im Falle einer Veröffentlichung die Urheber um Genehmigung fragen (23|urhg|juris UrhG). Nach Ablauf der Frist ist das geschützte Werk gemeinfrei.

Siehe auch

  • kleine Münze

  • Sinfonische Dichtung

  • Vertonung

  • Werkverzeichnis

  • Opus (Werk)

  • Diskografie

  • Literatur

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